Im Begriffe, zur Unterzeichnung des Übereinkommens von heute zu schreiten, halten es die unterzeichneten Bevollmächtigten für angezeigt, sich über den Geist zu äußern, in dem die Artikel 1, 2 und 3 dieses Übereinkommens zu verstehen sind und hinsichtlich dessen zu wünschen ist, daß ihm gemäß die Vertragsstaaten bei der Ausübung ihrer Gesetzgebungshoheit für die Ausführung der getroffenen Abmachungen oder deren Ergänzung sorgen.
A. Die Bestimmungen der Artikel 1 und 2 sollen als ein Mindestmaß in dem Sinne angesehen werden, daß selbstverständlich die vertragschließenden Regierungen völlig unbehindert bleiben, andere strafbare Handlungen gleicher Art zu bestrafen, wie beispielsweise die Anwerbung einer Großjährigen, auch wenn weder Täuschung noch Zwang stattgefunden hat.
B. Bei der Bekämpfung der in den Artikeln 1 und 2 vorgesehenen strafbaren Handlungen sind die Worte „minderjährige Frau oder minderjähriges Mädchen“, „großjährige Frau oder großjähriges Mädchen“ so zu verstehen, daß sie die Frauen oder die Mädchen bezeichnen, je nachdem diese das zwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet oder bereits vollendet haben. Doch kann ein Gesetz ein höheres Schutzalter unter der Bedingung festsetzen, daß es für die Frauen und die Mädchen jeder Staatsangehörigkeit zu gelten hat.
C. Bei der Bekämpfung dieser strafbaren Handlungen sollte das Gesetz in allen Fällen eine Freiheitsstrafe vorschreiben, unbeschadet aller sonstigen Haupt- oder Nebenstrafen; es sollte auch, unabhängig von dem Alter des Opfers, den einzelnen erschwerenden Umständen Rechnung tragen, die im Einzelfalle zusammentreffen können, wie diejenigen, die im Artikel 2 vorgesehen sind, oder wie die Tatsache, daß das Opfer wirklich der Unzucht zugeführt worden ist.
D. Der Fall, daß eine Frau oder ein Mädchen gegen ihren Willen in einem öffentlichen Hause zurückgehalten wird, hat trotz seiner Schwere im vorliegenden Übereinkommen nicht Aufnahme finden können, weil er ausschließlich unter die innere Gesetzgebung fällt.
Dieses Schlußprotokoll wird als ein wesentlicher Bestandteil des Übereinkommens von heute angesehen werden und gleiche Kraft, Geltung und Dauer haben.
Geschehen und unterzeichnet in einer einzigen Ausfertigung in Paris am 4. Mai 1910.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise