BundesrechtInternationale VerträgeII. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

II. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

In Kraft seit 04. September 1900
Up-to-date

Artikel 1.

Art. 1

Die hohen vertragschließenden Teile werden ihren Landstreitkräften Weisungen erteilen, welche der diesem Übereinkommen angeschlossenen Ordnung, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges entsprechen.

Artikel 2.

Art. 2

Die Bestimmungen der im Artikel 1 erwähnten Ordnung sind nur für die vertragschließenden Mächte im Falle des Krieges zwischen zweien oder mehreren von ihnen verbindlich.

Diese Bestimmungen hören auf, verbindlich zu sein, sobald in einem Kriege zwischen vertragschließenden Mächten eine nichtvertragschließende Macht sich einem der Kriegführenden anschließt.

Artikel 3.

Art. 3

Dieses Übereinkommen soll möglichst bald ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen im Haag hinterlegt werden.

Über die Hinterlegung jeder Ratifikation ist ein Protokoll aufzunehmen, von welchem jeder vertragschließenden Macht im diplomatischen Wege eine beglaubigte Abschrift zu übermitteln ist.

Artikel 4.

Art. 4

Die Mächte, die nicht unterzeichnet haben, können diesem Übereinkommen später beitreten.

Sie haben zu diesem Zwecke ihren Beitritt den vertragschließenden Mächten mittels einer schriftlichen Anzeige bekanntzugeben, welche an die niederländische Regierung zu richten und von dieser allen übrigen vertragschließenden Mächten mitzuteilen ist.

Artikel 5.

Art. 5

Sollte einer der hohen vertragschließenden Teile dieses Übereinkommen kündigen, so würde diese Kündigung ihre Wirkung erst ein Jahr nach der Anzeige ausüben, welche schriftlich an die niederländische Regierung zu richten und von dieser unverzüglich allen übrigen vertragschließenden Mächten mitzuteilen ist.

Diese Kündigung soll nur in Ansehung der Macht, die sie erklärt hat, wirksam sein.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Übereinkommens unterzeichnet und ihm ihre Siegel beigedrückt.

Geschehen im Haag am neunzehnten Juli achtzehnhundertneunundneunzig in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv der Regierung der Niederlande hinterlegt bleiben soll und wovon beglaubtigte Abschriften den vertragschließenden Mächten auf diplomatischem Wege übergeben werden sollen.

Anlage

Ordnung der Gesetze und Gebräuche des Landkrieges

Anl. 1

(Anm.: Die Ordnung der Gesetze und Gebräuche des Landkrieges wurde als Anlage zu RGBl. Nr. 174/1913 und als Anlage zu RGBl. Nr. 180/1913 kundgemacht. Sie wurde als eigene RV - II. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz (Anlage) - unter RGBl. Nr. 174/1913 dokumentiert.)