BundesrechtInternationale VerträgeXI. Übereinkommen der II. Haager FriedenskonferenzArt. 7

Art. 7

In Kraft seit 26. Januar 1910
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Die Namen der unter den Voraussetzungen des Artikel 5, Absatz 2 und des Artikel 6 frei gelassenen Personen werden von der nehmenden Kriegsmacht der anderen Kriegsmacht mitgeteilt. Dieser ist es untersagt, solche Personen wissentlich zu verwenden.

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