Die Vertragsmächte, die noch nicht über vervollkommnete Minen, so wie sie dieses Übereinkommen vorsieht, verfügen und mithin zur Zeit die in den Artikeln 1 und 3 aufgestellten Regeln nicht befolgen können, verpflichten sich, ihr Minenmaterial möglichst bald umzugestalten, damit es den erwähnten Vorschriften entspricht.
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