Die Vertragsmächte verpflichten sich, die Frage der Verwendung selbsttätiger Kontaktminen sechs Monate vor dem Ablaufe der im ersten Absatze des vorstehenden Artikels vorgesehenen Frist wieder aufzunehmen, falls sie nicht vorher von der Dritten Friedenskonferenz wieder aufgenommen und gelöst worden ist.
Sollten die Vertragsmächte ein neues Übereinkommen über die Verwendung von Minen schließen, so verliert, sobald dieses in Kraft tritt, das vorliegende Übereinkommen seine Gültigkeit.
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