BundesrechtInternationale VerträgeVII. Übereinkommen der II. Haager FriedenskonferenzArt. 3

Art. 3

In Kraft seit 26. Januar 1910
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Der Befehlshaber muß im Staatsdienste stehen und von der zuständigen Staatsgewalt ordnungsmäßig bestellt sein. Sein Name muß in der Rangliste der Kriegsmarine stehen.

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