Als Handlungen zugunsten eines Kriegführenden im Sinne des Artikels 17b (Anm.: richtig: Artikel 17 lit. b) sind nicht anzusehen:
a) die Übernahme von Lieferungen oder die Bewilligung von Darlehen an einen Kriegführenden, vorausgesetzt, daß der Lieferant oder Darleiher weder im Gebiete der anderen Partei noch in dem von ihr besetzten Gebiete wohnt und daß auch die Lieferung nicht aus diesen Gebieten herrühren;
b) die Leistung von polizeilichen oder Zivilverwaltungsdiensten.
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