Befindet sich ein Handelsschiff einer der kriegführenden Mächte beim Ausbruche der Feindseligkeiten in einem feindlichen Hafen, so ist es erwünscht, daß es ihm gestattet werde, unverzüglich oder binnen einer ihm zu vergönnenden ausreichenden Frist frei auszulaufen und, nachdem es mit einem Passierscheine versehen worden ist, unmittelbar seinen Bestimmungshafen oder einen sonstigen, ihm bezeichneten Hafen aufzusuchen.
Das gleiche gilt für ein Schiff, das seinen letzten Abfahrtshafen vor dem Beginne des Krieges verlassen hat und ohne Kenntnis der Feindseligkeiten einen feindlichen Hafen anläuft.
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