Art. 5 Stabilitätspfad auf Basis des Nettoausgabenpfades — ÖStP 2025
Rückverweise
(1) Ab dem Jahr 2030 bildet der strukturelle Saldo, der sich aus dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Art. 17 der Verordnung (EU) 2024/1263 oder gemäß Art. 126 Abs. 7 oder Abs. 9 AEUV festgelegten Nettoausgabenpfad für den Gesamtstaat ergibt, die Basis für die Ermittlung der zulässigen Haushaltssalden. Diese zulässigen Haushaltssalden werden für den Bund als struktureller Saldo und für die Länder und Gemeinden als Maastricht-Salden ermittelt.
(2) Der strukturelle Saldo gemäß Abs. 1 erster Satz wird um einen Sicherheitspuffer iHv. 0,1% des BIP verbessert. Das Österreichische Koordinationskomitee kann eine Anpassung der Höhe des Sicherheitspuffers beschließen.
(3) Dieser angepasste strukturelle Saldo gemäß Abs. 2 wird zwischen dem Bundessektor inkl. Sozialversicherung (SV) und dem Landessektor inkl. Wien in folgendem Verhältnis geteilt:
– Bundessektor inkl. SV: 76%,
– Landessektor inkl. Wien: 24%.
(4) Die den Anteilen der Länder gemäß Abs. 3 jeweils entsprechenden Werte für den Maastricht-Saldo in Prozent des BIP werden vom Bundesminister für Finanzen im zweiten Quartal des jeweiligen Vorjahres auf Basis des zu diesem Zeitpunkt erwarteten Konjunktureffekts gemäß den Richtlinien (Art. 3 Abs. 3) ermittelt.
(5) Der Anteil der Länder gemäß Abs. 3 wird auf die Länder nach der Volkszahl verteilt.
(6) Die Länder räumen den Gemeinden landesweise von dem auf das jeweilige Land entfallenden Anteil am Maastricht-Defizit einen 20-prozentigen Anteil ein.
Art. 6 ÖStP 2025 · ÖStP 2025 · Stabilitätspakt 2025, Österreichischer
Art. 6 Einmalmaßnahmen
…Organe der Europäischen Union bei der Ermittlung des Nettoausgabenpfads einmalige und andere befristete Maßnahmen berücksichtigen, werden diese bei der Ermittlung des strukturellen Defizits des Bundes (Art. 5 Abs. 3) berücksichtigt und werden die als Maastricht-Salden vereinbarten Haushaltsziele (Art. 4 und Art. 5 Abs. 4) um diese Einmalmaßnahmen…
Art. 9 Anwendung der nationalen Ausweichklauseln der Europäischen Union
…von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, können die gemäß Art. 4 bzw. Art. 5 zulässigen Grenzen unterschritten werden. Die gemäß Art. 4 und Art. 5 vorgesehenen Haushaltsziele verändern sich jeweils in dem Umfang, in dem der Bund…
Art. 9 ÖStP 2025 · ÖStP 2025 · Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2025 – ÖStP 2025
Art. 9 Anwendung der nationalen Ausweichklauseln der Europäischen Union
…von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, können die gemäß Art. 4 bzw. Art. 5 zulässigen Grenzen unterschritten werden. Die gemäß Art. 4 und Art. 5 vorgesehenen Haushaltsziele verändern sich jeweils in dem Umfang, in dem der Bund…
Art. 6 Einmalmaßnahmen
…Organe der Europäischen Union bei der Ermittlung des Nettoausgabenpfads einmalige und andere befristete Maßnahmen berücksichtigen, werden diese bei der Ermittlung des strukturellen Defizits des Bundes (Art. 5 Abs. 3) berücksichtigt und werden die als Maastricht-Salden vereinbarten Haushaltsziele (Art. 4 und Art. 5 Abs. 4) um diese Einmalmaßnahmen…
Art. 9 ÖStP 2025 · ÖStP 2025 · Art. 15a B-VG zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2025
Art. 9 Anwendung der nationalen Ausweichklauseln der Europäischen Union
…von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, können die gemäß Art. 4 bzw. Art. 5 zulässigen Grenzen unterschritten werden. Die gemäß Art. 4 und Art. 5 vorgesehenen Haushaltsziele verändern sich jeweils in dem Umfang, in dem der Bund…
Art. 6 Einmalmaßnahmen
…Organe der Europäischen Union bei der Ermittlung des Nettoausgabenpfads einmalige und andere befristete Maßnahmen berücksichtigen, werden diese bei der Ermittlung des strukturellen Defizits des Bundes (Art. 5 Abs. 3) berücksichtigt und werden die als Maastricht-Salden vereinbarten Haushaltsziele (Art. 4 und Art. 5 Abs. 4) um diese Einmalmaßnahmen…