Art. 3 Richtlinien zur Berechnung der Fiskalregeln und Definition von Begriffen — ÖStP 2025
(1) Unter „Maastricht-Saldo“ im Sinne dieser Vereinbarung ist der Finanzierungssaldo B.9 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ESVG 2010) oder einer entsprechenden Nachfolgeregelung zu verstehen.
(2) Unter „Struktureller Saldo“ im Sinne dieser Vereinbarung ist der konjunkturbereinigte „Maastricht-Saldo“ ohne einmalige und andere befristete Maßnahmen zu verstehen.
(3) Das Österreichische Koordinationskomitee (Art. 11) beschließt unter Bedachtnahme auf die einschlägigen unionsrechtlichen Regelungen Richtlinien zur näheren Definition und Berechnung der Fiskalregeln Österreichs.
Art. 5 ÖStP 2025 · ÖStP 2025 · Stabilitätspakt 2025, Österreichischer
Art. 5 Stabilitätspfad auf Basis des Nettoausgabenpfades
…Prozent des BIP werden vom Bundesminister für Finanzen im zweiten Quartal des jeweiligen Vorjahres auf Basis des zu diesem Zeitpunkt erwarteten Konjunktureffekts gemäß den Richtlinien (Art. 3 Abs. 3) ermittelt. (5) Der Anteil der Länder gemäß Abs. 3 wird auf die Länder nach der Volkszahl verteilt. (6) Die Länder räumen…
Art. 5 ÖStP 2025 · ÖStP 2025 · Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2025 – ÖStP 2025
Art. 5 Stabilitätspfad auf Basis des Nettoausgabenpfades
…Prozent des BIP werden vom Bundesminister für Finanzen im zweiten Quartal des jeweiligen Vorjahres auf Basis des zu diesem Zeitpunkt erwarteten Konjunktureffekts gemäß den Richtlinien (Art. 3 Abs. 3) ermittelt. (5) Der Anteil der Länder gemäß Abs. 3 wird auf die Länder nach der Volkszahl verteilt. (6) Die Länder räumen…
Art. 5 ÖStP 2025 · ÖStP 2025 · Art. 15a B-VG zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2025
Art. 5 Stabilitätspfad auf Basis des Nettoausgabenpfades
…Prozent des BIP werden vom Bundesminister für Finanzen im zweiten Quartal des jeweiligen Vorjahres auf Basis des zu diesem Zeitpunkt erwarteten Konjunktureffekts gemäß den Richtlinien (Art. 3 Abs. 3) ermittelt. (5) Der Anteil der Länder gemäß Abs. 3 wird auf die Länder nach der Volkszahl verteilt. (6) Die Länder räumen…
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