Art. 23 Verhandlungspflicht — ÖStP 2025
(1) Treten Entwicklungen ein, die von der ursprünglichen Haushaltsplanung deutlich abweichen, insbesondere bei Entfall von Abgabenerträgen auf Grund des Urteiles eines Höchstgerichtes oder gesetzlicher Änderungen (Steuerreformen), bei Verschiebungen und Entflechtungen von Kompetenzen und Zuständigkeiten zwischen den Gebietskörperschaften, bei einer deutlich schlechteren Wirtschaftsentwicklung, bei Eintritt eines sonstigen außergewöhnlichen Ereignisses, das sich der Kontrolle der betreffenden Gebietskörperschaft entzieht und ihre Finanzlage erheblich beeinflusst oder bei Änderungen der ESVG-Interpretation durch Eurostat, haben Bund, Länder und Gemeinden über Verlangen eines Vertragspartners Verhandlungen über die Reduktion oder Erhöhung der Haushaltsziele zu führen.
(2) Die Verhandlungspflicht besteht, wenn ein Vertragspartner dies verlangt, gleichermaßen für eine Anpassung des Nettoausgabenpfads vom 8. Juli 2025 (Art. 4 Abs. 4) und für den Fall, dass sich Österreich ab dem Jahr 2030 in einem Verfahren bei einem übermäßigen Defizit befindet oder ein solches Verfahren eingeleitet wird oder wenn während eines solchen Verfahrens ein neuer Nettoausgabenpfad vom Rat der Europäischen Union festgesetzt wird.
(3) Wenn ein Land, der Österreichische Städtebund oder der Österreichische Gemeindebund Verhandlungen im Österreichischen Koordinationskomitee aufgrund einer Steuerreform verlangt, dann kann das Österreichische Koordinationskomitee bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen eine Anpassung der vereinbarten Haushaltsziele beschließen:
1. Die Anpassung der Haushaltsziele kann für Jahre erfolgen, in denen die Mindereinnahmen der Länder und Gemeinden aufgrund von abgabenrechtlichen Maßnahmen des Bundes 0,3% des BIP überschreiten.
2. Für die Ermittlung der Mindereinnahmen werden alle Mehr- und Mindereinnahmen bei den Ertragsanteilen und aufkommensabhängigen Transfers aufgrund von abgabenrechtlichen Maßnahmen des Bundes und alle Mehr- und Mindereinnahmen aus bundesgesetzlichen Änderungen von Transfers des Bundes in einem Jahr berücksichtigt.
3. Die Anpassung der Haushaltsziele kann höchstens im Umfang der Mindereinnahmen der einzelnen Länder bzw. länderweise der Gemeinden in den jeweiligen Jahren erfolgen.
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