(1) Bund, Länder und Gemeinden haben den Aufwand aus der Verhängung allfälliger finanzieller Sanktionen, welche gemäß den Rechtsakten der Europäischen Union zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin oder dem Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion verhängt werden, im Verhältnis der Verursachung zu tragen.
(2) Diese Beträge werden bei den zeitlich folgenden Vorschüssen gemäß § 12 FAG 2008 hereingebracht. Beim Bund ist sinngemäß vorzugehen.
Rückverweise
ÖStP 2012 · Österreichischer Stabilitätspakt 2012 (Bund – Länder)
Art. 21
…mehrerer Fiskalregeln ist die Sanktion nur einmal zu leisten. Sie wird von der zahlenmäßig festgestellten höchsten Verletzung berechnet. (3) Soweit finanzielle Sanktionen gemäß Artikel 24 zu tragen sind, unterbleibt ein Sanktionsbeitrag nach Artikel 21.…