Art. 4 Auflassung
In Kraft seit 24. November 2012
Up-to-date
(1) Endet der laufende Betrieb, sind die Flächen gemäß Artikel I unverzüglich zu räumen und dem Land zu übergeben.
(2) Endet der laufende Betrieb vor dem 31. Dezember 2051, erstattet der Bund dem Land jenen Betrag, der der Summe aller in diesem Zeitpunkt noch nicht getilgten Gesamtinvestitionskosten entspricht.
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