(1) Zur effizienten Umsetzung der Erhalterpflichten zwischen Bund und Land Niederösterreich haben die Erhalter in einem Koordinierungsausschuss die Erfüllung ihrer Erhalterpflichten abzustimmen und zu koordinieren und dazu:
1. jährlich eine indikative Finanzplanung der zur Verfügung stehenden Mittel zu erstellen,
2. die Aufteilung der Mittel gemäß Z 1 zwischen Bund und Land Niederösterreich festzulegen,
3. die näheren Regelungen zur Finanzierung von Kosten gemäß Art. Ia Abs. 3 Z 1 und 2 festzulegen sowie
4. sich eine Geschäftsordnung zu geben.
(2) Jeder Erhalter hat drei Mitglieder in den Koordinierungsausschuss zu entsenden, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat. Bei Stimmengleichheit ist die Abstimmung zu wiederholen. Sollte auch bei einer wiederholten Abstimmung Stimmengleichheit bestehen, ist die Entscheidung durch
1. die für das IST Austria zuständige Bundesministerin oder den für das IST Austria zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit
2. der Landeshauptfrau oder dem Landeshauptmann von Niederösterreich
herbeizuführen.
(3) Der Koordinierungsausschuss hat mindestens einmal im Jahr zu tagen („jährliches Koordinierungsgespräch“). Im Rahmen des jährlichen Koordinierungsgespräches wird die Durchführung der gegenständlichen Vereinbarung koordiniert. Darüber hinaus hat die für das IST Austria zuständige Bundesministerin oder der für das IST Austria zuständige Bundesminister eine außerordentliche Sitzung des Koordinierungsausschusses einzuberufen, wenn
1. einer der Erhalter dies beantragt oder
2. absehbar ist, dass die Finanzplanung nicht eingehalten werden kann.
(4) Die Ladung von Auskunftspersonen ist zulässig.
(5) Die Aufgabe der Geschäftsstelle des Koordinierungsausschusses wird von der für das IST Austria zuständigen Bundesministerin oder dem für das IST Austria zuständigen Bundesminister wahrgenommen.
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