Art. 5
In Kraft seit 28. Juli 2017
Up-to-date
Innerhalb der einheitlich berechneten Haftungsobergrenze werden Untergruppen gebildet und ausgewiesen:
a) Position 1: Haftungen für Kredit- und Finanzinstitute gem. § 1 BWG, BGBl. Nr. 532/1993, in der jeweils geltenden Fassung.
b) Position 2: Grundbücherlich besicherte Haftungen für Wohnbau-Darlehen
c) Position 3: Sonstige Wirtschaftshaftungen.
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