BundesrechtArt. 15a VereinbarungenGrundstücksverkehr-Vereinbarung (Bund – Länder)Art. 6

Art. 6Verständigung der Behörde

In Kraft seit 28. Mai 2005
Up-to-date

Das Exekutionsgericht hat die Beschlüsse, mit denen die Zwangsversteigerung bewilligt oder mit denen die Exekution aufgeschoben oder eingestellt wird, der Behörde zuzustellen; die Behörde ist zur Befundaufnahme und Beschreibung der Liegenschaft gemäß § 141 Abs. 3 EO zu laden. Die Behörde ist auch vom Ergebnis der Schätzung und der Erteilung des Zuschlags nach Art. 7 Abs. 1 zu verständigen.

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