Art. 20 Artikel 20
In Kraft seit 17. April 1993
Up-to-date
GruVe-VE
Gliederung
ABSCHNITT VIII Schlußbestimmungen
Art. 20 Artikel 20
Rückverweise
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
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