Wird eine der im Art. 12 Abs. 1 Z 1 genannten Urkunden fristgerecht vorgelegt, so hat das Verlassenschaftsgericht die Bestimmungen über die Verbücherung der Abhandlungsergebnisse mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Frist des § 29 Abs. 1 letzter Satz des Liegenschaftsteilungsgesetzes erst mit der Vorlage der Urkunden zu laufen beginnt.
GruVe-VE · Grundstücksverkehr-Vereinbarung (Bund – Länder)
Art. 16 Vorgehensweise nach Entscheidung der Behörde
…mit einer Entscheidung im Sinn des Art. 12 Abs. 1, so hat die Behörde dies dem Verlassenschaftsgericht mitzuteilen. Das Gericht hat sodann die Verbücherung der Abhandlungsergebnisse gemäß Art. 13 zu bewirken. (3) Endet das Verfahren mit einer rechtskräftigen Entscheidung, durch die dem Erwerb des Erben oder des anderen (Art. 12 Abs. 1…
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