Art. 19 Artikel 19
In Kraft seit 01. Juli 2023
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Gliederung
Abschnitt 5 Auszahlungen des Bundes, Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Art. 19 Artikel 19
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
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