Art. 10 Artikel 10 — Finanzierung des Baus der Regionalstadtbahn Linz (Bund – OÖ)
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat dem Land Oberösterreich eine beglaubigte Abschrift zu übermitteln.
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