Art. 8 Artikel 8 — Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee (Bund – Vorarlberg)
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Diese Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Jede Vertragspartei erhält eine beglaubigte Abschrift.
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