Art. 5 Artikel 5 — Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee (Bund – Vorarlberg)
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung von oder den Verstoß gegen Bestimmungen dieses Vertrags ist jede Vertragspartei bereit, eine gütliche Einigung herbeizuführen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden