Art. 11 Artikel 11 — Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank (Bund – Länder)
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für Finanzen hinterlegt. Dieses hat allen Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
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