Art. 14 Urschrift und beglaubigte Abschrift — Vereinbarung gemäß Art. 15a B VG über die vierte und fünfte Ausbauphase der Wiener U Bahn (Bund – Wien)
Rückverweise
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Eine beglaubigte Abschrift erhält das Land Wien.
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