Die gemäß der Dachverordnung und der Interreg-Verordnung, dem jeweiligen IBW Programm bzw. Interreg-Programm oder gesonderten Vereinbarungen im elektronischen Datenaustauschsystem zu erfassenden Daten sind von der Verwaltungsbehörde bzw. den zuständigen zwischengeschalteten Stellen unverzüglich nach den zwischen den Programmpartnern vereinbarten Verfahren an das elektronische Datenaustauschsystem gemäß Art. 4 Abs. 4 zu melden.
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