(1) Diese Vereinbarung gilt für die Durchführung der Programme im Rahmen des Zieles „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum in Mitgliedstaaten und Regionen“ (im Folgenden: IBW Programme) gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik, ABl. Nr. L 231 vom 24.06.2021 S. 159 in ihrer jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: Dachverordnung).
(2) Weiters gilt diese Vereinbarung, soweit die Durchführung in der Verantwortung der Vertragsparteien liegt, für Programme im Rahmen des Zieles „Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg)“ (im Folgenden: Interreg-Programme) gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. b der Dachverordnung.
(3) Für von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklungen gemäß Art. 31 der Dachverordnung, die im Rahmen des aus dem EFRE sowie dem JTF kofinanzierten Programms „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum 2021-2027“, das sich auf das gesamte Bundesgebiet bezieht (im Folgenden: EFRE/JTF Programm), umgesetzt werden, wird der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) als federführender Fonds im Sinne von Art. 31 Abs. 4 der Dachverordnung festgelegt.
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