Art. 8 Inkrafttreten — Finanzierung der Regionalbahn Tiroler Zentralraum, Abschnitt Rum (Bund – Tirol)
Rückverweise
(1) Die Vereinbarung tritt mit Ablauf jenes Tages in Kraft, an dem
1. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und
2. beim Bundeskanzleramt die schriftliche Mitteilung des Landes Tirol über die Erfüllung der nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten eingelangt ist.
(2) Das Bundeskanzleramt hat dem Land Tirol die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung mitzuteilen.
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