Art. 17 Hinterlegung — Förderung von Bildungsmaßnahmen für die Jahre ab 2018 (Bund – Länder)
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Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
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