BundesrechtArt. 15a VereinbarungenFörderung von Bildungsmaßnahmen für die Jahre ab 2018 (Bund – Länder)Art. 17

Art. 17Hinterlegung

In Kraft bis 31. Dezember 2024
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Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

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