Art. 10 Publizitätsbestimmungen — Förderung von Bildungsmaßnahmen für die Jahre ab 2018 (Bund – Länder)
Rückverweise
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit den gemeinsamen Förderansatz zum Ausdruck zu bringen und auf die partnerschaftliche Aufbringung der Mittel hinzuweisen.
(2) In sämtlichen programmspezifischen Print- und Online-Produkten sind neben dem entsprechenden sprachlichen Hinweis stets auch das in der Anlage enthaltene Logo der Länder-Bund-Förderinitiative, das Logo des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung und das des jeweiligen Landes bzw. der beteiligten Länder an gut sichtbarer Stelle und in angemessener Größe zu platzieren.
§ 10 Bgld. LBetreuG · Bgld. LBetreuG · Burgenländisches Landesbetreuungsgesetz
§ 10 § 10
…dem zweiten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen. (2) Darüber hinaus ist die Landesregierung für Zwecke der Abrechnung gemäß Art. 10 bis 12 der Grundversorgungsvereinbarung ermächtigt, personenbezogene Daten von Fremden gemäß Art. 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung automationsunterstützt zu verarbeiten. (3) Die Landesregierung darf…