BundesrechtArt. 15a VereinbarungenHubschrauberdienste für den Zivil- und Katastrophenschutz im Land Tirol (Bund – Tirol)§ 7

§ 7Flugpersonal

In Kraft bis 16. Dezember 2032
Up-to-date

Im Falle eines Unfalls im Zusammenhang mit der Erbringung von Hubschrauberdiensten für das Land Tirol erhalten die Beamten und Vertragsbediensteten des BMI und der nachgeordneten Behörden sowie deren Angehörigen in Anwendung des § 10a Abs. 1 Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz (WHG), BGBl. Nr. 177/1992, besondere Hilfeleistungen nach § 2 WHG und Ausgleichsmaßnahmen nach § 83c des Gehaltsgesetzes 1956.

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