Im Falle eines Unfalls im Zusammenhang mit der Erbringung von Hubschrauberdiensten für das Land Tirol erhalten die Beamten und Vertragsbediensteten des BMI und der nachgeordneten Behörden sowie deren Angehörigen in Anwendung des § 10a Abs. 1 Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz (WHG), BGBl. Nr. 177/1992, besondere Hilfeleistungen nach § 2 WHG und Ausgleichsmaßnahmen nach § 83c des Gehaltsgesetzes 1956.
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