Das Land Tirol
1. stellt sicher, dass sämtliche nicht exekutivdienstliche Anforderungen für den Hubschrauber gebündelt über die Landeswarnzentrale Tirol oder die Landeseinsatzleitung Tirol erfolgen;
2. prüft, ob es sich bei der jeweiligen Anforderung um Aufgaben im Sinne des § 2 handelt und eine entsprechende Notwendigkeit vorliegt;
3. führt Aufzeichnungen über alle Daten eines Einsatzes;
4. übernimmt die Kosten gemäß § 6 Abs. 1 Z 2.
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