(1) Sind die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten seitens des Bundes und die nach der Oberösterreichischen Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen bis zum Ablauf des 31. Juli 2017 erfüllt, so tritt diese Vereinbarung rückwirkend mit 1. April 2017 in Kraft.
(2) Das Land Oberösterreich hat die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zum Ablauf des 31. Juli 2017 dem Bundeskanzleramt schriftlich mitzuteilen.
(3) Das Bundeskanzleramt wird den Vertragspartnern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 mitteilen.
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