(1) Die Erprobung des Bildungskompasses wird im Auftrag und auf Kosten des BMFJ vom Charlotte- Bühler- Institut evaluiert.
(2) Das Land Oberösterreich ist verpflichtet, die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschussmittel durch die am Pilotprojekt beteiligten Rechtsträger von elementarpädagogischen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen zu überprüfen.
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