(1) Der Bundeszuschuss gemäß Artikel 3 dient zur Abdeckung jenes Aufwandes, der dem Land durch die Übernahme der Aufgaben gemäß Artikel 2 durch Bedienstete des Landes und die Gewährung von projektbezogenen finanziellen Leistungen an öffentliche und private Rechtsträger von elementarpädagogischen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen entsteht.
(2) Können ausgewählte öffentliche und private Rechtsträger einer elementarpädagogischen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung das Pilotprojekt nicht bis zum Projektende oder nicht im vereinbarten Umfang durchführen, ist der Zuschuss entsprechend dem durchgeführten Projektteil zu verwenden.
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