Art. 51 Gesetzliche Regelungen auf Landesebene — Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)
Art. 51 Gesetzliche Regelungen auf Landesebene — Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 53 Abs. 1
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 98/2017
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2017
Außerkrafttretungsdatum
31. Dezember 2023
Paragraf-ID
NOR40195055
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Zur Transformation dieser Vereinbarung und Sicherstellung der Durchführung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit haben die Länder insbesondere nachfolgende gesetzliche Regelungen vorzusehen:
1. Die Umsetzung dieser Vereinbarung in den einschlägigen Landesgesetzen, insbesondere die Verpflichtung der Umsetzung der Vorgaben des ÖSG und der RSG gemäß Art. 5 Abs. 9 bis 12,
2. die Anpassung der Landeskrankenanstaltengesetze an die in Art. 50 vorgesehenen Änderungen des KAKuG,
3. die erforderlichen landesgesetzlichen Bestimmungen zur Umsetzung der in Art. 14 Abs. 3 Z 1 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit im Zusammenhang mit Medikamenteneinkauf und -bewirtschaftung genannten Maßnahmen und
4. im Bereich des öffentlichen Gesundheitsdienstes die Umsetzung der in Art. 12 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit vereinbarten Maßnahmen sowie die Verankerung der Amtsärzteausbildung/Physikatsprüfung neu (Online-Kurs) im Dienstrecht.
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