Art. 37 Transparenz der Voranschläge und der Rechnungsabschlüsse — Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)
Art. 37 Transparenz der Voranschläge und der Rechnungsabschlüsse — Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 53 Abs. 1
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 98/2017
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2017
Außerkrafttretungsdatum
31. Dezember 2023
Paragraf-ID
NOR40195041
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(1) Die Vertragsparteien kommen überein, in den Landesgesundheitsfonds die vollständige Budgetierung und die Rechnungsabschlüsse der Krankenanstalten bzw. der Krankenanstaltenverbände transparent darzustellen.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, in den Landesgesundheitsfonds die Voranschläge und die Rechnungsabschlüsse der Sozialversicherung für den extramuralen Bereich transparent darzustellen.
(3) Diese Darstellungen haben insbesondere den Anforderungen der Finanzzielsteuerung gemäß Art. 15 bis 17 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit zu entsprechen.
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