Art. 12 Neuorganisation des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) und Experten-Pooling für medizinisches Krisenmanagement — Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)
Art. 12 Neuorganisation des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) und Experten-Pooling für medizinisches Krisenmanagement — Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 53 Abs. 1
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 98/2017
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2017
Außerkrafttretungsdatum
31. Dezember 2023
Paragraf-ID
NOR40195016
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(1) Die Vertragsparteien kommen überein, rechtliche Rahmenbedingungen zu schaffen, die auf Landesebene eine flexible, effiziente und übergreifende Weiterentwicklung und Umsetzung der Aufgaben des ÖGD erlauben. Zur Umsetzung werden folgende Schritte bis spätestens Ende 2018 vereinbart:
1. Prüfen von Bundes- und Landesgesetzen, die Tätigkeiten für Amtsärzte, Sprengelärzte oder Gemeindeärzte vorsehen, im Hinblick darauf, ob diese Tätigkeiten zwingend von diesen auszuüben sind oder diese anderen Ärzten oder anderen Gesundheitsberufen übertragen werden können,
2. entsprechende Anpassung der jeweiligen Bundes- und Landesgesetze und
3. Schaffen des für eine behörden- und landesgrenzenübergreifende Erfüllung der Aufgaben des ÖGD erforderlichen rechtlichen Rahmens,
wobei prioritär mit dem Ärztegesetz 1998 und dem Unterbringungsgesetz zu beginnen ist.
(2) Die Vertragsparteien kommen weiters überein, zur raschen Intervention bei hochkontagiösen Erkrankungen die überregionale Organisation des ÖGD durch die Einrichtung eines Expertenpools für medizinisches Krisenmanagement an Standorten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) zu stärken. Aufgaben sind dabei die Erstellung von Risikoanalysen, Beratung und Intervention vor Ort sowie die Erstellung von Prüfberichten.
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