Art. 9 Entscheidungen zur Zielsteuerung-Gesundheit auf Landesebene — Zielsteuerung-Gesundheit (Bund – Länder)
(1) In der jeweiligen Landes-Zielsteuerungskommission gemäß Art. 26 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens ist der Entwurf für das mehrjährige Landes-Zielsteuerungsübereinkommen zu beschließen und bildet die Grundlage und den Rahmen für die Aufgaben gemäß Abs. 2.
(2) In den Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit erfolgen in der Landes-Zielsteuerungskommission zu nachstehenden Punkten Festlegungen (Beschlüsse):
1. Koordination, Abstimmungen und Festlegungen aller aus dem Zielsteuerungsvertrag und dem mehrjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen resultierenden Aufgaben und Maßnahmen zur Umsetzung
2. Mitwirkung am bundesweiten Monitoring und Behandlung des Monitoringberichts gemäß Art. 18
3. Wahrnehmung von Agenden zum Sanktionsmechanismus gemäß Art. 21 bis Art. 25
4. Umsetzung der Regelungen für vertragliche und gemeinsam von Sozialversicherung und Ländern zu verantwortende sektorenübergreifende Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen auf Landesebene (z. B. Spitalsambulanzen, Gruppenpraxen und niedergelassene Fachärztinnen/Fachärzte, tagesklinische Versorgung, innovative Versorgungsformen etc.); Umsetzung von vereinbarten innovativen Modellen zur sektorenübergreifenden Finanzierung des ambulanten Bereichs
5. Angelegenheiten des Regionalen Strukturplans Gesundheit gemäß Art. 5 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens
6. Angelegenheiten der Großgeräte intra- und extramural
7. Strategie zur Gesundheitsförderung
9. Mitwirkung bei der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen
10. Umsetzung von Vorgaben zum Nahtstellenmanagement
11. Evaluierung der von der Landes-Zielsteuerungskommission wahrgenommenen Aufgaben
§ 2 GVG-B 2005 · GVG-B 2005 · Grundversorgungsgesetz – Bund 2005
§ 2 Gewährung der Grundversorgung
…Familienangehörige, soweit diese nicht selbst ausreichend Bargeld mit sich führen, verbunden sind, pro Tag und Person einen finanziellen Beitrag in Höhe des geltenden Kostenhöchstsatzes gemäß Art. 9 Z 1 der Grundversorgungsvereinbarung zu leisten. Eine Beitragspflicht für unterhaltsberechtigte Familienangehörige gemäß Satz 1 besteht jedoch nur insoweit, als das beim unterhaltspflichtigen Antragsteller…
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