Art. 21 Allgemeines — Zielsteuerung-Gesundheit (Bund – Länder)
Art. 21 Allgemeines — Zielsteuerung-Gesundheit (Bund – Länder)
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 97/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2022
Inkrafttretungsdatum
07. Dezember 2022
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40249136
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Bund und Länder kommen überein, für folgende Fälle einen Sanktionsmechanismus festzulegen:
1. Im Zuge des Monitorings festgestellte Nicht-Erreichung von Zielen, die in dieser Vereinbarung, im Zielsteuerungsvertrag oder in den mehrjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen festgelegt sind
2. Verstoß gegen diese Vereinbarung, den Zielsteuerungsvertrag oder die mehrjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen
3. Nicht-Zustandekommen des Zielsteuerungsvertrages oder der mehrjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen
(2) Die in anderen Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG festgelegten Sanktionsmechanismen bleiben von den in diesem Abschnitt getroffenen Regelungen unberührt. Finanzielle Sanktionen für das Nicht-Erreichen von Finanzzielen unterliegen ausschließlich der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012, BGBl. I Nr. 30/2013.
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