Art. 10 Wechselseitige Datenbereitstellung durch ZS-G-Partner — Zielsteuerung-Gesundheit (Bund – Länder)
Rückverweise
Die für die gemeinsam im Zielsteuerungsvertrag auf Bundesebene und in den mehrjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen vereinbarten Ziele, Maßnahmen bzw. Projekte erforderlichen Daten sind einvernehmlich zu definieren. Auf dieser Basis sind die erforderlichen projektspezifischen Rohdaten wechselseitig den Zielsteuerungspartnern in ausreichender Qualität zur Verfügung zu stellen, gemeinsam zu analysieren und zu interpretieren. Diese Daten dürfen nach Beendigung der Vorhaben bzw. der Projekte nicht mehr verwendet werden und sind vom Empfänger zu löschen.
§ 10 Bgld. LBetreuG · Bgld. LBetreuG · Burgenländisches Landesbetreuungsgesetz
§ 10 § 10
…dem zweiten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen. (2) Darüber hinaus ist die Landesregierung für Zwecke der Abrechnung gemäß Art. 10 bis 12 der Grundversorgungsvereinbarung ermächtigt, personenbezogene Daten von Fremden gemäß Art. 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung automationsunterstützt zu verarbeiten. (3) Die Landesregierung darf…