Art. 20 Hinterlegung — Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung operationeller Programme für die Periode 2014 – 2020
Rückverweise
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Ländern als gegenbeteiligten Vertragspartnern eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 19 Abs. 1 erster Satz mit 12. Juni 2017 in Kraft getreten.
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