Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Ländern als gegenbeteiligten Vertragspartnern eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 19 Abs. 1 erster Satz mit 12. Juni 2017 in Kraft getreten.
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