(1) Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
1. die nach dem OÖ Landes-Verfassungsgesetz erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilung des Landes darüber vorliegt sowie
2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind.
(2) Das Bundeskanzleramt wird dem Land und dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und den Tag des In-Kraft-Tretens unverzüglich mitteilen.
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