Endet der laufende Betrieb der Medizinischen Fakultät und wird das Studium der Humanmedizin an der Universität Linz nicht mehr weitergeführt, haben der Bund bzw. die Universität Linz die Flächen gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 binnen eines Jahres nach der Einstellung des Lehr- und Forschungsbetriebes zu räumen.
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