Art. 9 Artikel 9 — Hochwasserschutzprojekt „Eferdinger Becken“ (Bund – Oberösterreich)
Rückverweise
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Jede Vereinbarungspartei erhält eine beglaubigte Abschrift.
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