(1) Die Parteien stellen sicher, dass innerhalb der erforderlichen Zeit leistungsdefinierende Stellen eingerichtet werden. Sie statten diese mit den erforderlichen Rechten und Mitteln aus und sorgen dafür, dass jede leistungsdefinierende Stelle aus dem jeweiligen Wirkungsbereich der Partei für jedes Leistungsangebot
1. eine in ihrem jeweiligen Bereich eine eindeutige Bezeichnung und Zuordnung zur eigenen Kategorie gemäß Art. 12 Abs. 1 vergibt;
2. die Rechtsgrundlage für die Gewährung der Leistung angibt;
3. die Voraussetzung für die Gewährung, die Einstellung und die Rückforderung der Leistung ausweist und dabei sensible Daten im Sinne des § 4 Z 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, besonders bezeichnet;
4. die leistende Stelle oder die leistenden Stellen bezeichnet sowie
5. gegebenenfalls abfrageberechtigte(n) Stelle(n), die keine leistenden Stellen sind, bezeichnet.
Diese Angaben hat die leistungsdefinierende Stelle in der Leistungsangebotsdatenbank (Art. 2) zu erfassen.
(2) Die Ausstattung der leistungsdefinierenden Stellen mit Rechten und Mitteln hat so weit zu gehen, dass die Mitteilungen alle hoheitlichen oder privatrechtlichen Leistungsangebote umfassen können.
(3) Die Parteien sorgen dafür, dass die jeweils betroffene an der Abwicklung der Leistung beteiligte Stelle die leistungsdefinierende Stelle bei ihrer Aufgabe im angeforderten Ausmaß unterstützt.
(4) Die Parteien verpflichten sich, im Rahmen der Erstellung und Übermittlung des Leistungsangebots auf die Rechte und Verpflichtungen aller betroffenen Stellen – insbesondere der Selbstverwaltungskörper und der juristischen Personen des privaten Rechts – gebührend Rücksicht zu nehmen.
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