(1) Förderungen im Sinne dieser Vereinbarung sind Zahlungen aus öffentlichen Mitteln, die einem Leistungsempfänger für eine von diesem erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zum eigenen Nutzen zu erhalten.
(2) Vom Vorliegen einer angemessenen geldwerten Gegenleistung ist auszugehen, wenn die Zahlung auf der Grundlage eines fremdüblichen Austauschverhältnisses, wie etwa bei einem Werk-, Dienst-, Kauf- oder Tauschvertrag, erfolgt.
(3) Nicht als Förderung gelten Zahlungen zum Zweck der Krankenanstaltenfinanzierung.
(4) Nicht als Förderung gelten Einlagen und Beiträge jeder Art, die von einer Gebietskörperschaft in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin an eine Kapitalgesellschaft geleistet werden, an der diese Gebietskörperschaft alleine oder gemeinsam mit einer anderen Gebietskörperschaft unmittelbar oder mittelbar 100% des Grund- oder Stammkapitals besitzt. Das gilt nicht für Einlagen und Beiträge jeder Art des Bundes.
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