(1) Bundesleistungen im Sinne dieser Vereinbarung sind
1. Leistungen aufgrund eines Bundesgesetzes oder einer Verordnung eines Bundesorganes oder eines Beschlusses eines mit Bundesgesetz eingerichteten Selbstverwaltungskörpers und
2. Leistungen, die auf einer privatrechtlichen Rechtsgrundlage beruhen und vom Bund oder von einer Einrichtung gewährt werden, die der Kontrolle des Rechnungshofes gemäß § 11, § 12 oder § 13 des Rechnungshofgesetzes 1948 (RHG), BGBl. Nr. 144 unterliegt.
(2) Landesleistungen im Sinne dieser Vereinbarung sind
1. Leistungen aufgrund eines Landesgesetzes oder einer Verordnung eines Landesorganes oder eines Beschlusses eines mit Landesgesetz eingerichteten Selbstverwaltungskörpers und
2. Leistungen, die auf einer privatrechtlichen Rechtsgrundlage beruhen und von einem Land oder von einer Einrichtung gewährt werden, die der Kontrolle des Rechnungshofes gemäß § 15 RHG unterliegt.
(3) Keine Leistungen im Sinne dieser Vereinbarung sind Gemeindeleistungen. Gemeindeleistungen sind Leistungen, die von Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich erbracht werden.
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