(1) Die Parteien kommen überein, eine Kategorisierung aller Leistungsangebote auf der Grundlage der Anlage zu § 3 Abs. 1 der E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung, BGBl. II Nr. 289/2004 durchzuführen. Ausgehend von dieser gemeinsamen Grundlage können die leistungsdefinierenden Stellen für die von ihnen in der Leistungsangebotsdatenbank gemäß Art. 9 Abs. 1 zu erfassenden Leistungsangebote zu der Gliederungsebene „Tätigkeitsbereich“ selbständig „Teilbereiche“ für die eigene Kategorisierung ihrer Leistungsangebote festlegen.
(2) Die Parteien kommen überein, dass die Datenklärungsstelle zusätzlich zur eigenen Kategorisierung der leistungsdefinierenden Stellen gemäß Abs. 1 eine einheitliche Kategorisierung aller Leistungsangebote auf der Grundlage der Anlage zu § 3 Abs. 1 der E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung, BGBl. II Nr. 289/2004 durchführen soll. Dabei soll der Gliederungsebene „Tätigkeitsbereich“ die Unterebene „Teilbereich“ hinzugefügt werden.
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