BundesrechtArt. 15a VereinbarungenAusbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots (Bund – Länder)Art. 7

Art. 7

In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date

Die zur Durchführung dieser Vereinbarung allenfalls notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sind rückwirkend mit 1. Jänner 2014 in Kraft zu setzen. Die Länder werden im Hinblick auf Maßnahmen des Ausbaus der elementaren Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen die in den landesgesetzlichen Regelungen vorgesehene Höchstanzahl an Kindern in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen nicht erhöhen und die Mindestanzahl an Betreuungspersonen für Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen nicht reduzieren.

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