(1) Das jeweilige Land kann den Zweckzuschuss des Bundes gemäß Art. 3 für folgende Zwecke verwenden:
1. Investitionskostenzuschüsse für die Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze oder zur räum-lichen Qualitätsverbesserung,
2. Personalkostenzuschüsse für maximal drei Betriebsjahre zur Schaffung zusätzlicher Betreu-ungsplätze oder zur Verlängerung der Öffnungszeiten oder zur Verbesserung des Betreuungs-schlüssels,
3. Investitionskostenzuschüsse zur Erreichung der Barrierefreiheit gemäß § 6 Abs. 5 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG), BGBl. I Nr. 82/2005,
4. einmaliger Zuschuss zum Koordinationsaufwand für die Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze in gemeindeübergreifender elementarer Kinderbildung und -betreuung,
5. Investitionskostenzuschüsse zur Neuschaffung von Bildungs- und Betreuungsangeboten bei Tagesmüttern und -vätern,
6. Zuschüsse zur Ausbildung von Hilfspersonal in elementaren Kinderbildungs- und -betreuungs-einrichtungen sowie von Tagesmüttern und -vätern,
7. Zuschüsse zu Lohnkosten und zum Administrativaufwand zur Anstellung zusätzlicher Tagesmütter und -väter für maximal drei Jahre,
8. Zuschüsse zu Aufwendungen für bewusstseinsbildende Maßnahmen zur Bewerbung des Berufes der Elementarpädagogin/des Elementarpädagogen und des Berufes der Tagesmutter/des Tagesvaters bei Frauen und Männern.
(2) Investitionskostenzuschüsse gemäß Abs. 1 Z 1 können in folgender Höhe verwendet werden:
1. maximal 125.000 Euro pro Gruppe für die Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze
2. maximal 50.000 Euro pro Gruppe für räumliche Qualitätsverbesserungen
(3) Personalkostenzuschüsse gemäß Abs. 1 Z 2 können zur Schaffung zusätzlicher Plätze in elementaren Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen in folgender Höhe verwendet werden:
1. maximal 2.000 Euro jährlich für jeden zusätzlichen in Einrichtungen gemäß Art. 4 Z 3 geschaffenen Betreuungsplatz,
2. maximal 3.000 Euro jährlich für jeden zusätzlichen in Einrichtungen gemäß Art. 4 Z 4 geschaffenen Betreuungsplatz,
3. maximal 4.500 Euro jährlich für jeden zusätzlichen in Einrichtungen gemäß Art. 4 Z 5 geschaffenen Betreuungsplatz.
4. maximal 4.000 Euro jährlich für jeden zusätzlich in Einrichtungen gemäß Art. 4 Z 8 geschaffenen Betreuungsplatz
(4) Personalkostenzuschüsse gemäß Abs. 1 Z 2 können zur Verbesserung des Betreuungsschlüssels oder zur Verlängerung der Öffnungszeiten in folgender Höhe verwendet werden:
1. maximal 45.000 Euro je zusätzlicher vollzeitbeschäftigter Fachkraft und Jahr,
2. maximal 30.000 Euro je zusätzlicher vollzeitbeschäftigter Hilfskraft und Jahr.
(5) Investitionskostenzuschüsse gemäß Abs. 1 Z 3 können in der Höhe von maximal 30.000 Euro pro Gruppe verwendet werden.
(6) Einmalige Zuschüsse gemäß Abs. 1 Z 4 können in der Höhe von maximal 20.000 Euro verwendet werden.
(7) Investitionskostenzuschüsse gemäß Abs. 1 Z 5 können in der Höhe von maximal 750 Euro für jede zusätzliche Tagesmutter und jeden zusätzlichen Tagesvater verwendet werden.
(8) Zuschüsse gemäß Abs. 1 Z 6 können in folgender Höhe verwendet werden:
1. 750 Euro pro Person und Lehrgang,
2. 1.000 Euro pro Person und Lehrgang, der vom Bundesministerium für Familien und Jugend mit dem Gütesiegel „Ausbildungslehrgang für Tagesmütter und -väter“ ausgezeichnet wurde.
(9) Zuschüsse gemäß Abs. 1 Z 7 können in folgender Höhe verwendet werden:
1. Lohnkostenzuschüsse von maximal 10.000 Euro pro Tagesmutter oder -vater und Jahr,
2. Zuschüsse zum Administrativaufwand von maximal 5.000 Euro pro Tagesmutter oder -vater und Jahr.
(10) Zuschüsse gemäß Abs. 1 Z 8 können bis zu 50.000 Euro pro Bundesland und Kalenderjahr verwendet werden.
(11) Das jeweilige Land kann für die Schaffung von Betreuungsplätzen für Drei- bis Sechsjährige bis zu 35 % des Zweckzuschusses des Bundes und für die Zwecke gemäß Abs. 1 Z 5 bis Z 7 bis zu 40 % des Zweckzuschusses des Bundes verwenden.
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